WSCH Vereinsanlage

Hallenordnung.

Diese Ordnung regelt die Nutzung der Bootshalle. Schwerpunkte sind die Sicherheit aller Nutzer, die Vermeidung von Bränden und der Gesundheitsschutz bei Schleif-, Lackier- und GfK-Arbeiten.

Abschnitt 01

Zuständigkeiten und Hallennutzung

  • Zuständig für den Hallenbetrieb ist der Hallenwart.
  • Termine und Hallennutzung sind beim Hallenwart anzumelden und mit ihm abzustimmen.
  • Terminverschiebungen oder Tauschabsichten sind mit dem Hallenwart abzusprechen.
  • Die allgemeine Nutzungsdauer beträgt in der Regel vierzehn Tage. In Ausnahmefällen ist nach Abstimmung mit dem Hallenwart eine längere Nutzungsdauer möglich.
  • Eine längerfristige Lagerung von Bootszubehör über die Hallennutzung hinaus ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hallenwarts zulässig.
  • Vor Aufnahme von Schleif-, Lackier- oder GfK-Arbeiten ist der Hallenwart über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren.
  • Für Unstimmigkeiten ist der Hallenwart anzusprechen.
Abschnitt 02

Brandvermeidung

Rauch- und Feuerverbot

  • In der gesamten Halle gilt striktes Rauchverbot. Dies schließt E-Zigaretten ein.
  • Offenes Feuer (Kerzen, Gaskocher, Lötlampen ohne Genehmigung) ist in der Halle verboten.

Heißarbeiten

  • Flexen und sonstige Trennschleifarbeiten sind in der Halle grundsätzlich nicht gestattet.
  • Schweiß- und Lötarbeiten sind nur mit vorheriger Genehmigung des Hallenwarts und unter Einhaltung einer schriftlichen Heißarbeitserlaubnis zulässig.
  • Während und mindestens zwei Stunden nach Heißarbeiten ist eine Brandwache zu stellen. Ein geeigneter Feuerlöscher muss in unmittelbarer Nähe griffbereit sein.
  • Brennbare Materialien im Umkreis von mindestens fünf Metern sind vorher zu entfernen oder abzudecken.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

  • Lacke, Verdünner, Aceton, Lösemittel, Polyester- und Epoxidharze sowie Härter werden während der Hallennutzung ausschließlich in den dafür vorgesehenen Sicherheitsschränken gelagert und nach Beendigung der Hallennutzung aus dem Gebäude entfernt.
  • Die Lagermenge je Hallenhälfte ist auf das für die laufende Arbeit notwendige Maß zu beschränken. Großgebinde werden nicht in der Halle aufbewahrt.
  • Behälter sind stets dicht zu verschließen. Beschädigte oder undichte Gebinde sind sofort dem Hallenwart zu melden.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht im Bereich von Heizkörpern, Schalttafeln oder direkter Sonneneinstrahlung gelagert werden.

Selbstentzündungsgefahr

  • Mit Lösemitteln, Lacken, Ölen, Leinöl oder Harzen getränkte Lappen, Putztücher und Pinsel werden ausschließlich in dafür vorgesehenen, dicht schließenden Metallbehältern gesammelt.
  • Sammelbehälter sind nach Arbeitsende zu entleeren oder ins Freie zu bringen. Eine Aufbewahrung in offenen Eimern, Mülltüten oder Kartons ist verboten.

Elektrische Anlagen und Werkzeuge

  • Defekte Kabel, beschädigte Stecker oder Werkzeuge mit erkennbaren Schäden sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
  • Verlängerungs- und Trommelkabel sind beim Betrieb vollständig abzurollen.
  • Kabel sind so zu verlegen, dass sie keine Stolperfalle bilden.
  • Nach Tagesende sind alle elektrischen Geräte vom Netz zu trennen. Das gilt auch für die Stromversorgung außerhalb des Gebäudes stehender Boote.

Akkus und Ladegeräte

  • Lithium-Ionen-Akkus von Werkzeugen dürfen in der Halle nicht unbeaufsichtigt geladen werden.
  • Beschädigte, verformte oder aufgeblähte Akkus sind sofort aus der Halle zu entfernen.
  • Ladevorgänge erfolgen auf nicht brennbarem Untergrund und mit Abstand zu brennbaren Materialien.

Heizgeräte

  • Mobile Heizgeräte (Heizlüfter, Heizstrahler, Gasheizer, Bautrockner) dürfen nur in Absprache mit dem Hallenwart und nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.
  • Ein Mindestabstand von einem Meter zu brennbaren Materialien ist einzuhalten.
  • Gasflaschen werden nicht in der Halle gelagert.

Feuerlöscher und Fluchtwege

  • Standorte der Feuerlöscher, des Verbandkastens und der Notausgänge sind jedem Nutzer bekannt zu machen.
  • Fluchtwege, Notausgänge und der Zugang zu Feuerlöschern sind jederzeit freizuhalten.
  • Festgestellte Mängel an Brandschutzeinrichtungen sind dem Hallenwart unverzüglich zu melden.

Verhalten im Brandfall

  • Personen warnen, gefährdete Bereiche räumen, Halle verlassen.
  • Feuerwehr alarmieren: 112.
  • Brand nur bekämpfen, wenn die eigene Sicherheit gewährleistet ist.
  • Hallenwart und Vorstand sind nach jedem Brand- oder Beinahe-Brandereignis unverzüglich zu informieren.
Abschnitt 03

Gesundheitsschutz bei Schleif-, Lackier- und GfK-Arbeiten

Persönliche Schutzausrüstung

  • Jeder Nutzer ist für seine eigene Schutzausrüstung verantwortlich.
  • Schutzbrille bei Schleif-, Bohr-, Hammer- und Trennarbeiten.
  • Atemschutzmaske der erforderlichen Filterklasse je nach Tätigkeit.
  • Chemikalienbeständige Handschuhe (z. B. Nitril) bei Lacken, Harzen und Lösemitteln.
  • Gehörschutz bei lärmintensiven Arbeiten.
  • Geschlossene, feste Schuhe in der Halle.
  • Bei GfK- und Lackierarbeiten zusätzlich Schutzanzug und Kopfbedeckung.

Schleifarbeiten

  • Schleifarbeiten ausschließlich mit angeschlossener Staubabsaugung.
  • Beim Schleifen von Antifouling, Altlacken (mögliche Bleihaltigkeit) und GfK ist mindestens Atemschutz Klasse FFP3 zu tragen.
  • Trockenes Auskehren ohne Absaugung ist nicht zulässig.
  • Andere Hallennutzer sind vor Beginn größerer Schleifarbeiten zu informieren.

GfK, Polyester und Epoxidharze

  • Beim Laminieren und beim Anmischen von Harzen sind Schutzbrille, chemikalienbeständige Handschuhe und ein langärmeliger Schutzanzug zu tragen.
  • Atemschutz mit Kombinationsfilter A2 P3 ist Pflicht.
  • Auf eine ausreichende Querlüftung ist zu achten. Tore und Fenster sind nach Möglichkeit zu öffnen.
  • Hautkontakt mit Harzen, insbesondere mit Epoxidharz und dessen Härtern, ist strikt zu vermeiden.
  • Reste von angemischtem Harz sind ausgehärtet, nicht flüssig, zu entsorgen.

Lackier-, Farb- und Antifouling-Arbeiten

  • Bei Farb- und Lackierarbeiten ist der Hallenboden mit einer Folie abzudecken.
  • Lösemittelhaltige Lacke und Antifouling-Beschichtungen erfordern Atemschutz mit Kombinationsfilter A2 P3 sowie chemikalienbeständige Handschuhe.
  • Antifouling enthält Biozide. Hautkontakt, Einatmen und Verschleppen in andere Bereiche sind strikt zu vermeiden, das gilt insbesondere für die Sanitär- und Clubräume.
  • Spritzlackierungen nur in Abstimmung mit dem Hallenwart und bei geöffneten Toren bzw. mit aktiver Lüftung.
  • Während Lackierarbeiten mit lösemittelhaltigen Produkten sind Zündquellen im gesamten Hallenbereich untersagt. Es besteht Explosionsgefahr durch Lösemitteldämpfe.

Lüftung

  • Bei Arbeiten mit Lösemitteln, Harzen oder Farben ist die Halle ausreichend zu lüften.
  • Auch nach Arbeitsende ist die Halle so lange zu lüften, bis kein Geruch mehr wahrnehmbar ist.

Sicherheitsdatenblätter und Erste Hilfe

  • Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe sind vom Nutzer mitzuführen oder an einer für alle einsehbaren Stelle zu hinterlegen.
  • Standort des Erste-Hilfe-Kastens und der Augenspülflasche ist jedem Nutzer bekannt zu machen.
  • Entnommenes Material ist dem Hallenwart zu melden.

Alleinarbeit

  • Arbeiten mit besonderem Gefährdungspotenzial (Lackieren mit Lösemitteln, Laminieren, Heißarbeiten, Arbeiten in Bilge oder Tank) werden nicht allein durchgeführt. Mindestens eine zweite Person muss in Hör- und Rufweite sein.
Abschnitt 04

Ordnung und Sauberkeit

Tagesabschluss

  • Stromkabel aufschießen, Gegenstände aus den Gehzonen entfernen.
  • Schmutzanfall aufkehren.
  • Schläuche sauber aufschießen.
  • Ausgetretenes Wasser aufwischen.
  • Gefahrstoffe ordnungsgemäß verschließen und im Sicherheitsschrank verwahren.

Werkzeug und Geräte

  • Bohrmaschine nach der Nutzung reinigen.
  • Waschbecken nach der Nutzung reinigen.
  • Geliehenes Werkzeug gereinigt an seinen Platz zurücklegen. Defekte dem Hallenwart melden.

Rückgabe der Hallenhälfte

  • Werkbank geräumt und gereinigt.
  • Boden gefegt, auch unter den Bänken.
  • Sämtliche genutzten Gegenstände (Leitern, Hölzer, Bohlen, Bootsinventar, Getränkebehälter, Werkzeugkisten) sachgerecht eingelagert oder entsorgt.
  • Größeres oder ausgebautes Bootszubehör wird vom Eigentümer ordnungsgemäß entsorgt, ausdrücklich nicht auf dem Platz neben der Halle.
  • Gegenstände, die länger als drei Wochen in der Halle stehen und nicht zugeordnet werden können, gelten als Müll und werden kostenpflichtig entfernt.
  • Der nachfolgende Nutzer überprüft den Zustand und spricht den Vorbenutzer auf etwaige Hinterlassenschaften an.

Nach Veranstaltungen

  • Tische, Bänke und sonstiges Inventar umgehend einlagern (Lagerort Keller).
  • Hallenboden fegen und wischen, Boden in der Kochecke reinigen und bei Bedarf entfetten.
  • Die Halle steht spätestens nach drei Tagen wieder zur Nutzung zur Verfügung.

Weitere Bereiche

  • Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf den gekachelten Boden, die Treppe zum Clubraum und zum Keller. Hierfür zeichnet der Hallennutzer der jeweiligen Hallenhälfte verantwortlich.
Abschnitt 05

Verstöße

  • Wer in grober oder mutwilliger Weise gegen diese Hallenordnung verstößt, wird zunächst verwarnt.
  • Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen, insbesondere gegen die Bestimmungen zum Brand- und Gesundheitsschutz, kann der Nutzer bis auf weiteres oder dauerhaft von der Hallennutzung ausgeschlossen werden.
  • Dies gilt unabhängig von zivil- oder strafrechtlichen Folgen.

Drohnenaufnahmen auf dieser Seite stammen von falmstudios.com und wurden dem Verein zur Verfügung gestellt.