Abschnitt 01
Zuständigkeiten und Hallennutzung
- Zuständig für den Hallenbetrieb ist der Hallenwart.
- Termine und Hallennutzung sind beim Hallenwart anzumelden und mit ihm abzustimmen.
- Terminverschiebungen oder Tauschabsichten sind mit dem Hallenwart abzusprechen.
- Die allgemeine Nutzungsdauer beträgt in der Regel vierzehn Tage. In Ausnahmefällen ist nach Abstimmung mit dem Hallenwart eine längere Nutzungsdauer möglich.
- Eine längerfristige Lagerung von Bootszubehör über die Hallennutzung hinaus ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hallenwarts zulässig.
- Vor Aufnahme von Schleif-, Lackier- oder GfK-Arbeiten ist der Hallenwart über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren.
- Für Unstimmigkeiten ist der Hallenwart anzusprechen.

